Stoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften beim Transport eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt darstellen können, werden als Gefahrgut bezeichnet. Um die Risiken zu minimieren gelten nationale und internationale Vorschriften für den Transport dieser Güter. Diese regeln unter anderem die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung eines Gefahrguts.
Rechtsgrundlage
Je nach Art des Transportmittels gelten unterschiedliche Vorschriften für den Transport gefährlicher Güter. Folgende internationale gesetzliche Regelungen kommen zusätzlich zur nationalen Gesetzgebung zur Anwendung:
- Straße: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
- Eisenbahn: Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
- Wasserstraßen: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf
- Binnenwasserstraßen (ADN)
- Seeverkehr: International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)
- Luftverkehr: Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air ICAO-TI
Klassen und Verpackungsgruppen
Gefahrstoffe werden in unterschiedliche Klassen eingeteilt und je nach Gefahrenstufe einer Verpackungsgruppe zugeordnet.
Klassen
- Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
- Klasse 2: Gase
- Klasse 3: Entzündbare flüssige Stoffe
- Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe
- Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe
- Klasse 4.3: Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase bilden
- Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
- Klasse 5.2: Organische Peroxide
- Klasse 6.1: Giftige Stoffe
- Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe
- Klasse 7: Radioaktive Stoffe
- Klasse 8: Ätzende Stoffe
- Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Verpackungsgruppen (=VPG)
- VPG I: Stoffe mit hoher Gefahr
- VPG II: Stoffe mit mittlerer Gefahr
- VPG III: Stoffe mit geringer Gefahr
Kennzeichnung/Codierung
Gebinde, die für die Verpackung von Gefahrgut zugelassen sind, müssen entsprechend gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung gibt an, dass die Verpackung die nationalen und internationalen Anforderungen erfüllt und erfolgreich geprüft wurde.
Erklärung der Kennzeichnung UN 1A2 Y /100/ .. / A / PA 02 /1234/XXX
UN | Symbol zur Kennzeichnung UN-zugelassener Verpackungen (auch RID, ADR möglich) |
1 | Verpackungsart (1 = Fass, 3 = Kanister, 0 = Feinstblechverpackung) |
A | Werkstoffart (A = Stahl, G = Pappe, H = Kunststoff) |
2 | Code für abnehmbaren Deckel (1 = nicht abnehmbarer Deckel) |
Y | Verpackungsgruppe (X = VPG I, Y = VPG II, Z = VPG III) |
100 | Angabe der Dichte bei flüssigen Stoffen Angabe des Dampfdruckes mit dem die Verpackung geprüft wird (in kPa) Bruttohöchstmasse bei festen Stoffen (in kg) mit Zusatz "S" für Solid |
.. | Herstellungsjahr |
A | Kurzkennzeichnung des Staates, in dem die Zulassung erteilt wurde |
PA-02 | Kurzzeichen der zuständigen Zulassungsbehörde |
1234 | Zulassungsnummer der zuständigen Zulassungsbehörde |
XXX | Kurzzeichen des Herstellers |
Verpackungen für Gefahrgut
Verpackungen, die für den Transport von Gefahrgut verwendet werden, müssen eine entsprechende Zulassung aufweisen. Um diese Zulassung zu erhalten, müssen die Verpackungen vor ihrem Einsatz durch Eigen- und Fremdkontrolle geprüft werden. ls Hersteller von Gefahrgutverpackungen müssen wir das Bestehen folgender Prüfungen nachweisen:
- Dichtheitsprüfung
- Fallprüfung
- Innendruckprüfung
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*Anzahl der flüssigen/festen Gefahrgüter die in Metallverpackungen abgepackt werden dürfen
Unsere Verpackungsexperten kümmern sich im Anschluss um Ihre Anfrage.
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